Wir bestellen einen eigenen Datenschutzbeauftragten und der soll möglichst wenig tun – Eine kostengünstige Lösung?
Nein, denn dies ist schon rein rechtlich KEINE Lösung.
Ein Mitarbeiter gilt u.a. als nicht als Datenschutzbeauftragter bestellt, wenn er
- Geschäftsführer oder Vorstand, IT-Leiter oder Personalchef ist.
- die fachliche Kompetenz nicht nachweisen kann
bzw. wenn kein(e)
- Datenschutzkonzept erarbeitet und wird dieses laufend bewertet und aktualisiert wurde?
- nachhaltigen Maßnahmen zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingeleitet wurden?
Unser Motto: Datenschutz soll nicht behindern, sondern Ihre Kanzlei und Ihre Mandanten sinnvoll schützen.
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